Tempo-30-Zonen auf Hauptverkehrsstraßen für mehr Sicherheit

In der Vergangenheit wurde die Einrichtung von Tempo 30 Bereichen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) nur schwerlich oder gar nicht umgesetzt (Bsp. Heisterbacherrott, Uthweiler).
Gemäß § 3 StVO gilt innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Bislang durften Kommunen nur dann auf Hauptverkehrsstraßen das Tempo auf höchstens 30 km/h drosseln, wenn sie nachweisen konnten, dass sich an der Stelle ein Unfallschwerpunkt befindet.
Nach der am 23.12.2016 in Kraft getretenen Änderung der Straßenverkehrsordnung (vgl. BGBl. I Seite 2938 - § 45 Abs. 9 Satz 4 Ziff. 6 StVO) ist es nun den Kommunen möglich, auch ohne einen solchen Nachweis Tempolimits auf Hauptstraßen in „sensiblen Bereichen mit besonders schützenswerten Verkehrsteilnehmern (Kinder und ältere Menschen)“ einzuführen. Damit sind vor allem Schulen, Kindertagesstätten, Senioren- und Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäuser gemeint.
Mit der Vereinfachung für Tempo-30-Zonen können wir Unfällen vorbeugen und für mehr Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer) sorgen. Tempo 30 heißt nicht nur mehr Verkehrssicherheit, weniger Gefahren, weniger Unfälle und weniger Verletzte. Tempo 30 führt auch zu mehr Umweltschutz, mehr Wohnqualität, weniger Lärm und weniger Abgasen. So zeigen Messungen in Tempo 30-Zonen deutliche Lärmreduzierungen. Tempo 30 verringert den Lärm teils so, als würde die Verkehrsmenge halbiert. Langsamer ist aber auch sauberer. Untersuchungen haben die positive Wirkung auf die Schadstoffemissionen nachgewiesen.
Antrag im BVA:
- Die Verwaltung wird beauftragt dem Ausschuss über ausgewiesene und ggf. geplante 30 Bereiche auf sog. Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) im Stadtgebiet zu berichten (schriftliche Aufstellung).
- Die Verwaltung wird gebeten, im Stadtbezirk die Einrichtung von – ggf. kurzen – Tempo-30-Bereichen auf Hauptverkehrsstraßen vor Kindertagesstätten, Schulen, Senioren- und Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäusern zu prüfen und diese, wenn keine höherwertigen Belange dagegen sprechen, einzuführen bzw. dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.
- In Erweiterung zu 2 sind darüber hinaus Zusammenschlüsse von bestehenden Tempo 30 Zonen im Stadtgebiet (Stichwort Flickenteppich) durch begründete Belange nach StVO zu prüfen.