In welchem Umfang werden Leistungen für Bildung und Teilhabe in Königswinter abgerufen?
Diese Anfrage stellte die KöWI-Fraktion im Ausschuss für Soziales, Generationen und Integration. Sie will die Leistungen nach Schulessen, Verpflegung in den Kindergärten, Musikschulangebote und Sportvereine aufgeschlüsselt haben. Außerdem wird gefragt, in welchem Verhältnis die Berechtigung und die tatsächliche Nutzung des Rechts auf Bildung und Teilhabe stehen. Ziel ist, dass die Leistungen zielgerichtet für möglichst viele Eltern mit kleinen Einkommen abgerufen werden.
Die Unterstützungsleistungen für Bildung und Teilhabe können Bezieher von Hartz IV, Kinderzuschlägen und Wohngeld beanspruchen. Da generell beklagt wurde, dass das Angebot häufig nur spärlich abgerufen wird, hat das Starke-Familien-Gesetz vom 1. August 2019 sowohl die Höhe als auch die Vergabebedingungen der Leistungen verbessert.
Außer für die Lernförderung ist nun kein besonderer Antrag für jede einzelne Leistung mehr erforderlich. Zukünftig können – wenn einmal ein Hartz-IV-, Kinderzuschlag- oder Wohngeld-Antrag gestellt ist – die benötigten Leistungen abgerufen werden, wenn ein Nachweis beim zuständigen Amt vorgelegt wird – auch nachträglich. Zudem ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben, dass die Leistungen in Form von Gutscheinen oder durch die Zahlung an die Leistungsanbieter gewährt werden.
Trotz dieser Erleichterung ist festgestellt worden, dass nur wenige Schüler diese Leistungen im Zusammenhang mit der Mittagsverpflegung in der Mensa des Schulzentrums Oberpleis nutzen.
Birgit Kampa, sachkundige Bürgerin der KÖWIs im Sozialausschuss: „Ob beim Mittagessen in Kita und Schule, den Musikschulangeboten oder den Sportvereinen, in Königswinter müssen wir den Zugang zu diesen Leistungen und Angeboten so niedrigschwellig wie möglich halten.“
Nur so werde man weiterhin zu einer Verbesserung der Teilhabe am sozialen Leben aller kommen können.
Florian Striewe, Ratsmitglied der KöWIs und Mitglied im ASGI: „In Königswinter werden die Leistungen als Sach- oder Dienstleistung erbracht oder die Kosten werden den Antragstellern erstattet, wenn sie Zahlungsbelege beibringen. Diese Praxis und die Frage nach einer ausreichenden Beratung und Hilfestellung für den Kreis der Anspruchsberechtigten mag vor dem Hintergrund der tatsächlichen Zahlen Korrekturen bzw. Anpassungen erforderlich machen. Wir wollen die Hürden bei der Beantragung so niedrig wie möglich halten.“
Die Anfrage als PDF im Download (0,18 MB)